Bréifdréieschgewerkschaft
Association Sans But Lucratif
Statuten
Angenommen auf dem außerordentlichen Kongress in Luxembourg-Stadt, am 19 Juli 2025
Kapitel I
NAME, SITZ UND ORGANISATIONSBEREICH
Art.1.
Die Luxemburger Gewerkschaft der Briefträger und Arbeitnehmer von POST Luxembourg und der Groupe POST Luxembourg führt den Namen Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l. untenstehend auch als BG genannt. Ihr Sitz ist in Luxemburg-Stadt. Ihr Aktionsbereich umfasst das Unternehmen POST Luxembourg sowie die der Groupe POST Luxembourg angehörenden Filialgesellschaften. Die Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l. kann unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbständigkeit Mitglied luxemburgischer oder internationaler gewerkschaftlicher Dachverbände und Organisationen sein und ist parteipolitisch neutral.
ZIELE, GRUNDSÄTZE UND AUFGABEN
Art.2.
Zweck der Vereinigung ist die Wahrung und Förderung der beruflichen, sozialen, materiellen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere der Beschäftigten von POST Luxembourg und der Groupe POST Luxembourg:
1. Einhaltung und Festigung des Staatsbeamtenstatuts der Briefträger und Postbediensteten durch ein soziales und demokratisches Beamtenrecht, durch angepasste Besoldung und Beförderungsmöglichkeiten;
2. Interessenverteidigung aller Arbeitnehmer der Groupe POST Luxembourg;
3. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes;
4. Privatrechtliche Arbeitnehmer;
5. Einflussnahme auf Entscheidungen in nationalem und internationalem Rahmen, die direkt oder indirekt die materiellen und moralischen Interessen der Mitglieder beeinflussen;
6. Verbesserung der Arbeitsbedingungen;
7. Verwirklichung des Mitbestimmungsrechtes;
8. Schutz der Arbeitskraft aller Bediensteten der Groupe POST Luxembourg;
9. Ausübung der Personalvertretung im Postunternehmen gemäß Art. 36 des Staatsbeamtenstatuts und die im Code du Travail „Livre IV“ verankerten Rechte der Arbeitnehmer;
10. Vorbereitung der Syndikatskonferenzen, Personaldelegierten- und der Verwaltungsrat Wahlen;
11. Schulung der Vertrauensleute und volle Unterstützung in der Durchführung ihrer Aufgaben;
12. Pflege der beruflichen und gewerkschaftlichen Bildungsarbeit sowie Unterstützung der Weiterbildung;
13. Interessenvertretung der pensionierten Mitglieder.
DAUER DER GEWERKSCHAFT
Art.3.
Die Dauer der BG ist unbegrenzt. Sie kann jedoch zu jeder Zeit aufgelöst werden, gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2023.
Kapitel II
ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Art.4.
Die Vereinigung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2023.
Art.5.
Die Aufnahme in die Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l. kann jederzeit erfolgen.
Art.6.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag darf 35 Euro nicht überschreiten.
Art.7.
Mitglieder können sein:
1. Alle Bediensteten der Groupe POST Luxembourg;
2. Pensionierte Mitglieder, die bis zu ihrer Pensionierung im aktiven Dienst waren;
3. Überlebende Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartnerschaft (PACS);
3a.
Der überlebende Partner des verstorbenen Mitgliedes kann die Mitgliedschaft aufrechterhalten. Der bisherige Anteil an den Leistungen der BG bleibt bestehen, solange der Beitrag entrichtet wird;
3b.
Partner von verstorbenen Mitgliedern, welche den jährlichen Beitrag in die „Caisse de décès épouse/époux“ der Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l. entrichtet haben, behalten jedoch auch im Falle einer neuen Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft (PACS) Anrecht auf die Auszahlung von 500€.
Art.8.
Ausscheiden oder Ausschluss der Mitglieder:
1. Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus der BG schriftlich dem Verwaltungsrat mitteilen;
2. Jedes Mitglied, welches während mehr als 3 Monaten seinen monatlichen Beitrag nicht leistet, gilt automatisch als freiwillig ausgeschieden, und sein Name kann durch den Verwaltungsrat aus der Mitgliederliste gestrichen werden;
a. Das von dieser Maßnahme betroffene Mitglied muss von dem Verwaltungsrat hierüber schriftlich informiert werden. Dieses Mitglied kann gegen diesen Bescheid innerhalb von 14 Tagen durch Einschreibebrief an den Verwaltungsrat Berufung einlegen. In diesem Falle geschieht der Ausschluss unter Anwendung von Artikel 8.3;
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem durch eine Entscheidung auf der Generalversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrat vorgenommen werden;
a. Die Entscheidung über den Ausschluss muss in der schriftlichen Tagesordnung aufgeführt sein;
b. Das betroffene Mitglied hat das Recht sich während 5 Minuten vor der Generalversammlung mündlich zu verteidigen;
c. Der Beschluss der Generalversammlung muss durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen;
4. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das betreffende Mitglied durch sein Verhalten der Gewerkschaft, den angeschlossenen Dachverbänden oder ihren Mitgliedern Schaden zugefügt hat, oder den Weisungen der Instanzen, soweit diese im Statut begründet sind, nicht Folge geleistet oder zuwidergehandelt hat;
5. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung hat das betroffene Mitglied keine Rechte in der Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l.;
6. Für die während ihrer Austrittszeit bzw. ihres Ausschlusses eventuell entstandenen Schäden steht ihnen keine Entschädigung zu;
7. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Recht auf das Vermögen der Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l.;
8. sowie durch den Tod;
a. Die Erben eines verstorbenen Mitgliedes haben, außer durch gegenwärtiges Reglement ihnen ausdrücklich zugestandenen Vorteile, kein Anrecht auf das Vermögen der Bréifdréieschgewerkschaft a.s.b.l.. Sie können vom Verwaltungsrat keine Rechnungsablegung verlangen.
Art.9.
Die Aufnahme ausgetretener Mitglieder ist dem Verwaltungsrat vorbehalten, welcher von Fall zu Fall mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet:
1. Der Verwaltungsrat kann die Entrichtung des während des Austritts nicht erhobenen Beitrages in Betracht ziehen;
2. Der Gesamtbeitrag darf nicht höher sein als 24 Beitragsraten.
Art.10.
Festsetzungen der Bedingungen für eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder, die gemäß Art. 8.3 der Statuten, die Mitgliedschaft verloren haben, können dieselbe wieder erwerben:
1. durch einen Entscheid der Generalversammlung auf Vorschlag vom Verwaltungsrat;
2. gegen Entrichtung des während ihres Ausschlusses nicht erhobenen Beiträge. Der Gesamtbeitrag darf nicht höher sein als 24 Beitragsraten.
Kapitel III
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Kapitel IV
VERWALTUNGSORGANE
1. die Generalversammlung;
2. dem Verwaltungsrat;
a. Leitung des Tagesgeschäft;
b. der Syndikatskonferenz (beratende Funktion);
c. die Delegierten (beratende Funktion);
3. Optional: Die Revisionsstelle, wenn gesetzlich vorgeschrieben;
Art.14.
Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie tritt mindestens einmal jährlich, zur Genehmigung der Jahresrechnung und zur Entlastung des Verwaltungsrates, zusammen. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung werden durch eine schriftliche oder elektronische Einladung spätestens 15 Tage vor dem festgesetzten Versammlungstag von Verwaltungsrat vorgenommen.
Art.15.
Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei natürlichen Personen und maximal 11 Mitgliedern. Der Verwaltungsrat führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Vereinigung nach außen.
2. Der Verwaltungsrat besteht aus:
a. dem Nationalpräsidenten;
b. einem ersten und zweiten Vizepräsidenten;
c. einem Generalsekretär;
d. einem Kassenwart;
e. Der Kassenwart unterbreitet der Generalversammlung den Bericht vom vergangenen Rechnungsjahr;
f. Dieser Bericht wird durch die Kassenrevisoren geprüft. Mitglieder, die dieser Kommission angehören, dürfen nicht Mitglied vom Verwaltungsrat sein;
g. Der Kassenwart koordiniert die Buchhaltung;
1. Er tätigt Zahlungen auf Anweisung des Nationalpräsidenten;
2. Für Überweisungen welche 15000€ überschreiten bedarf es der Gegenzeichnung des Präsidenten oder des Generalsekretärs;
3. Auf jede Aufforderung durch den Verwaltungsrat legt er Rechenschaft über die Finanzlage ab;
4. Der Kassenwart haftet für die ihm anvertrauten Gelder;
5. Der Verwaltungsrat besteht aus den zusätzlich mandatierten und einfachen Mitgliedern;
h. Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung mit relativer Mehrheit für eine Dauer von vier Jahren gewählt;
i. Nationalpräsident oder Mitglied vom Verwaltungsrat kann jedes Mitglied werden, das im aktiven
Dienst der Groupe POST Luxembourg beschäftigt ist;
j. Der Nationalpräsident wird in einem gesonderten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt;
k. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrat werden durch Listenwahl bestimmt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl;
l. Ein austretendes Mitglied vom Verwaltungsrat kann durch den Kandidaten mit der nächsthöheren Stimmenzahl ersetzt werden;
1. Kein Mitglied vom Verwaltungsrat darf Präsident oder Generalsekretär einer politischen Partei sein;
2. Sie dürfen jedoch der Sektion einer politischen Partei angehören;
m. Die gewählten Mitglieder vom Verwaltungsrat stellen gleichzeitig den Vorstand der Personalvertretung bei POST Luxembourg (Art. 36 des Staatsbeamtenstatuts und im Code du Travail „Livre IV“);
n. Mitglieder vom Verwaltungsrat können durch Entscheid der Generalversammlung von ihrem Mandat enthoben werden.
Art.16.
Aufgaben des Verwaltungsrats
Die BG wird vom Verwaltungsrat geleitet. Als geschäftsführendes Organ hat der Verwaltungsrat alle Aufgaben, die sich aus diesen Statuten, den Beschlüssen der Generalversammlung und der Syndikatskonferenz ergeben, durchzuführen und gewissenhaft zu erfüllen.
Art.17.
Leitung des Tagesgeschäft
Die Leitung des Tagesgeschäfts obliegt dem Nationalpräsidenten, unterstützt durch den Generalsekretär, dem Kassenwart und gegebenenfalls mandatieren Mitgliedern. Diese handeln im Rahmen der vom Verwaltungsrat gesetzten Richtlinien und Beschlüsse. Zu den Aufgaben der Leitung des Tagesgeschäfts gehören insbesondere:
1. Die Durchführung der laufenden administrativen und organisatorischen Aufgaben der Gewerkschaft,
2. Die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsrats und der Syndikatskonferenz,
3. Die Vertretung der Gewerkschaft gegenüber Behörden, Institutionen, und Dritten in allen operativen Angelegenheiten,
4. Die Vorbereitung von Sitzungen des Verwaltungsrats und der Syndikatskonferenz,
5. Die laufende Kommunikation mit den Mitgliedern sowie die Koordination mit den Delegierten,
6. Die Organisation von Schulungen, Veranstaltungen und gewerkschaftlichen Aktionen;
7. Die Personal- und Sachmittelverwaltung des Gewerkschaftsbüros;
8. Die Kontrolle über die fristgerechte Erledigung aller laufenden Aufgaben der Geschäftsstelle;
9. Die Leitung des Tagesgeschäfts ist dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und informiert diesen regelmäßig über die laufenden Tätigkeiten und Entwicklungen.
Art.18.
Die Syndikatskonferenz
Die Syndikatskonferenz besteht aus den gewählten Delegierten, die alle stimmberechtigt sind.
1. Mindestens einmal im Jahr treffen sich die Delegierten mit dem Verwaltungsrat zu einer Syndikatskonferenz, welche schriftlich nebst Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Verwaltungsrat, mindestens 15 Tage vor der Konferenz erfolgt;
2. Alle Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen 5 Tage vor der Versammlung dem Verwaltungsrat vorliegen, widrigenfalls kein Beschluss darüber gefasst werden kann.
Art.19.
Die Syndikatskonferenz fungiert als beratendes Organ über folgende Angelegenheiten:
1. Festsetzen des Gewerkschaftsbeitrags;
2. Erörterung wichtiger Anliegen der Beschäftigten von allgemeinem Interesse;
3. Entscheidung über alle gegen die Gewerkschaftsführung vorgebrachten Beschwerden;
4. Bildung der Wahlkommission, die die Wahl des Verwaltungsrats auf der Generalversammlung leitet;
5. Wählt auf Vorschlag vom Verwaltungsrat unter den gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats die 2 Vizepräsidenten, den Generalsekretär und den Kassenwart;
6. Die Syndikatskonferenz kann für Investitionen über 15000€ um Stellungnahme gebeten werden;
7. Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes;
a. Ehrenmitglieder können diejenigen Personen werden, denen aufgrund besonderer Verdienste dieser Titel verliehen wird;
b. Den Ehrentitel erhalten die Vorstandsmitglieder vom Verwaltungsrat und der Sektionen, welche nach Ablauf ihres Mandates per Akklamation durch die Generalversammlung aufgrund besonderer Verdienste für diesen Titel vorgeschlagen werden;
c. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Gewerkschaft und kein Anrecht auf das Vermögen der Gewerkschaft;
8. Sie können auf Vorschlag vom Verwaltungsrat zu den Vorstandssitzungen und sonstigen Versammlungen mit beratender Stimme eingeladen werden;
Art.20.
Die Delegierten
Die Delegierten werden für 4 Jahre gewählt, diese bilden die Mitglieder der Syndikatskonferenz;
Die Aufgaben der Delegierten sind insbesondere:
1. Die Unterstützung und Beratung der Mitglieder am Arbeitsplatz in allen ihren Dienstangelegenheiten;
2. Ausarbeitung von Vorschlägen gewerkschafts-, berufs- und sozialpolitischer Art;
3. Mitgliederbetreuung, Öffentlichkeitsarbeit und Rekrutierung neuer Mitglieder;
4. Die Koordination zwischen den Delegierten und dem Verwaltungsrat;
5. Die Delegierten stellen gleichzeitig die Personalvertretung in den verschiedenen Zentren und sonstigen Arbeitsplätzen dar;
6. Auf Anfrage vom Verwaltungsrat kann ein Delegierter, zu den Vorstandssitzungen und sonstigen Versammlungen mit beratender Stimme eingeladen werden;
7. Ein frei werdender Delegiertenposten kann bis zur nächsten Wahl mit dem Kandidaten besetzt werden, welcher bei der vorherigen Wahl, die nächst höhere Stimmenzahl erzielt hatte.
Art.21.
Jedes Zentrum hat Anrecht auf eine Vertrauensperson, wenn kein gewählter Delegierter vorhanden ist:
1. Dessen Wahl geschieht durch die betroffenen Mitglieder im Zentrum, in denen Sie arbeiten;
2. Diese Vertrauensperson muss Mitglieder der BG sein; Die Vertrauenspersonen können mit beratender Stimme zu den Syndikatskonferenzen bzw. zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
Art.22.
Die Delegierten dürfen nicht gleichzeitig Präsident oder Generalsekretär einer politischen Partei sein:
1. Sie dürfen jedoch der Sektion einer politischen Partei angehören;
2. Sie können gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören.
Art.23.
Auf Vorschlag vom Verwaltungsrat, können Delegierte durch Entscheid der Syndikatskonferenz von ihrem Mandat enthoben werden.
Kapitel V
WAHL- UND VERSAMMLUNGSORDNUNG
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der Generalsekretär, in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beratungen der Generalversammlung richten sich nach den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes. Beschlüsse zu Punkten, die nicht auf der Tagesordnung der Versammlung stehen, können nur gefasst werden, wenn die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt.
Art.25.
Beschlüsse der Generalversammlung, deren Veröffentlichung im Memorial gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, werden in ein gesondertes Register eingetragen. Sie werden von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet und am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt, wo sie für alle Mitglieder einsehbar sind.
Art.26.
Jedes Mitglied, das nicht persönlich am Wahltag am Kongress teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, eine Vollmacht an ein wahlberechtiges Mitglied ausstellen zu lassen:
1. Vollmachten werden ausschließlich vom Gewerkschaftssekretariat ausgestellt;
2. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann nur Träger einer einzigen Vollmacht sein;
3. Eine Vollmacht ist nur dann gültig wenn der Vollmachtaussteller seinen Wahlwunsch hierauf angegeben hat.
Art.26.
Jegliche persönliche schriftliche Wahlpropaganda ist untersagt. Bei Nichtbefolgung dieser Bestimmung verfügt der Verwaltungsrat über den eventuellen Ausschluss des betreffenden Kandidaten.
Kapitel VI
VERMÖGEN UND EINNAHMEQUELLEN
1. den Beiträgen der Mitglieder;
2. den Zinsen;
3. den Werbeeinnahmen;
4. den Spenden;
Die Gewerkschafskasse dient zur Bezahlung der laufenden Gewerkschaftskosten sowie zur Deckung der gewerkschaftlichen Ausgaben im Interesse der Mitglieder.
KAPITEL VII
JÄHRLICHE BILANZ
Art.28.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das Rechnungsjahr dauert vom 1.Januar bis zum 31. Dezember.
Art.29.
Der Verwaltungsrat unterbreitet jährlich der Generalversammlung die Abrechnung des vergangenen und den Haushaltsplan des kommenden Jahres.
Art.30.
Kassenrevisoren
Die Generalversammlung wählt jedes Jahr die Kassenrevisoren, welche jedoch nicht dem Verwaltungsrat angehören dürfen. Die Aufgaben der Kassenrevisoren bestehen darin, auf Einladung bzw. auf eigene Anfrage den Kassenbestand und die Buchführung der BG jährlich zu prüfen, sowie der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. Die Kassenrevisoren können hierzu ein außenstehendes Kontrollorgan (Buchhalter, Wirtschaftsprüfer) hinzuziehen.
KAPITEL VIII
Art.31.
RECHTSSCHUTZ
Die BG gewährt Rechtschutz nach den von dem Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien:
1. bei Streitigkeiten im Dienstverhältnis;
2. zur Beseitigung von Nachteilen aus der Wahrnehmung der dem Mitglied aufgetragenen Tätigkeiten für die BG;
3. zur Wahrung der Rechte aus der Beamten- oder Personalvertretungsgesetzgebung;
4. Für Streitfälle, die vor dem Erwerb der Mitgliedschaft entstanden sind, wird kein Rechtsschutz gewährt;
5. Der Antrag auf Rechtsschutz ist mit einer genauen schriftlichen Schilderung des Sachverhalts und der zu seiner Beurteilung notwendigen Schriftstücken an den Verwaltungsrat zur Entscheidung weiterzuleiten;
6. Wird ein Gerichtsverfahren ohne Zustimmung der Verwaltungsrat eingeleitet oder über die bewilligte Instanz hinaus weitergeführt, so hat das Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten;
7. Hat der Antragsteller Tatsachen verschwiegen, die für den Ausgang des Gerichtsverfahrens von Bedeutung sein könnten, oder hat er falsche Angaben gemacht, so kann der schon bewilligte Rechtsschutz zurückgezogen werden. Die entstandenen Kosten sind in solchen Fällen vom Mitglied zu erstatten;
8. Wird das Mitglied nebst Übernahme der Kosten durch die Staatskasse freigesprochen oder können die Kosten oder ein Teil derselben vom Prozessgegner beigetrieben werden, so hat es die von der BG verausgabten Beträge zurückzuzahlen;
9. Der Rechtsschutz seitens der Gewerkschaft kann nur durch ein von der BG ausgestelltes Schriftstück bewiesen werden.
Art.32.
Die Rechtsauskunft gilt als reine Auskunft bei dem von der BG beauftragten Rechtsanwalt. Diese
Auskunft kann nur zu dienstlichen Zwecken in Anspruch genommen werden, nach Genehmigung durch den Nationalpräsidenten oder den von letzterem bestimmten Vertreter. In besonderen Fällen kann die Verwaltungsrat einen beliebigen Rechtsanwalt beauftragen. Diese Auskunft ist unentgeltlich, jedoch übernimmt die BG in keinem Fall die Kosten des Verfahrens.
KAPITEL IX
Statutenänderung und Auflösung
Art.33.
Änderung der Statuten
Eine Änderung der Statuten kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Änderungen treten erst mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Art34.
Auflösung
Im Fall der freiwilligen Auflösung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens, welches einem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird.